In der Beratung fällt häufig auf, dass in BAG Verträgen die gegenseitige Vertretungszeit und ergänzende Regelungen im Krankheits-/ BU-Fall (Berufsunfähigkeit) nur oberflächlich behandelt werden. In den meisten Fällen ist den Praxispartnern nicht bewusst, dass in manchen Formulierungen existenzielle Risiken schlummern.
Beispiel Nr. 1: Krankentagegeld und BU
In vielen Verträge wird vereinbart, dass sich gegenseitig für eine gewisse Zeit vertreten wird, doch dann unterschieden sich die Formulierungen, wer welchen Kosten- und Gewinnanteil erhält bzw. übernimmt.
Hiernach bemisst sich die Höhe eines „angemessenen“ Krankentagegeldes. Sofern die Kosten für einen Vertreter und ein fixer Anteil der Praxiskosten übernommen werden, sind die geringere Ertragskraft (ca.50%) der Vertretung und der jeweilige Praxiskostenanteil existenzieller Bestandteil Ihrer Kranken- bzw. BU-Absicherung.
Nachdem die zu übernehmenden Kosten, die sich im Laufe der Zeit natürlich auch ändern (jährliche Überprüfung der Verträge wird angeraten), ist der persönliche Kapitaldienst, sowie der Lebensunterhalt die zweite Kenngröße, die abzusichern ist (Zahnärzteversorgung, Krankenversicherung, Finanzierungen, Leasingverträge, Ausgaben sonstige Versicherungen und Verpflichtungen, …).
Hierfür bietet es sich an eine grobe Aufstellung zu ermitteln und diese anhand der letzten Kontoauszüge mit den realen Kosten zu vergleichen.
Beispiel Nr. 2: Todesfall eines Praxispartners
Wie im BAG Vertrag geregelt haben die Erben einen Abfindungsanspruch auf den Wert des Praxisanteil des Verstorbenen. Dies führt in der Regel dazu, dass der Faktor Zeit bei der Suche eines Nachfolgers die Verhandlungen mit potenziellen Nachfolgern erschwert. Ggf. findet sich kein adäquater Nachfolger der bereit ist, den aufgerufenen Preis zu bezahlen und je nach Vereinbarung muss der verbleibende Praxispartner die Abfindung zahlen.
Zusätzlich verbleiben beim Praxispartner allein die laufenden Fixkosten (Praxismiete, Personal,…) in voller Höhe sowie erhöhte Anlaufkosten für die Fortführung der Praxis ohne den Altpartner.
Über eine gegenseitige Überkreuz Risiko LV /Dread Disease Versicherung kann das Risiko für den verbleibenden Partner bis auf 0.-€ reduziert werden und die Erben des Verstorbenen erhalten als Abfindungsbetrag die Versicherungsleistung.
Gerade bei Existenzgründern, die sich in eine bestehende BAG einkaufen kann der Todesfall eines Altpartners zu erheblichen neuen finanziellen Belastungen führen, wenn anteilig die Abfindung mitzufinanzieren ist.
Beispiel Nr. 3: Scheidung
Nehmen wir an, einer der Praxispartner/ innen lässt sich scheiden und weder im BAG Vertrag noch im Ehevertrag sind hierfür ausreichende Vorkehrungen getroffen worden. In diesem Fall kann es passieren, dass der hälftige Wertzuwachs des Praxisanteils, dem Ehepartner zusteht. Dies führt neben dem privaten Ungemach zu Streitigkeiten innerhalb der Praxis oder kann die finanzielle Lage arg strapazieren.
Wir empfehlen daher immer die Praxis aus der Ehe herauszuhalten und entsprechend für Kompensationen für den Wertausgleich zu sorgen. Hier ist es enorm wichtig, dass für den Ehepartner gleichwertiger Ersatz geschaffen wird, damit eine exemplarische Lösung über einen modifizierten Ehevertrag nicht sittenwidrig ist.
Hier kann bspw. eine Lebensversicherung steueroptimiert verwendet werden, die bspw. auch fondsbasiert oder rein klassisch in die spätere gemeinsame Altersvorsorge mit einfließt.
Alle diese Regelungen bedürfen einer ganzheitlichen Betrachtung zusammen mit Ihrem Steuerberater und Rechtsanwalt. Die Mitglieder Rechts- und Steuerberatung des FVDZ hilft Ihnen hier bestimmt gerne weiter und zusammen mit Ihrem Finanzexperten lassen sich so präventiv und frühzeitig Lösungen schaffen, die ein böses Erwachen vorbeugen.
Neben den obigen 3 Beispielen, die aufgrund der einfachen Plausibilität gewählt wurden, sind in der fokussierten Risikobetrachtung der Praxisverträge, um die 20 weiteren Faktoren entscheidend, sodass eine fundierte Analyse und Risikoeinschätzung nicht pauschal getroffen werden kann. Innerhalb der Kooperation zwischen dem FVDZ e.V. und der auxmed können Sie als Mitglied des Verbandes eine erste Einschätzung kostenlos von uns erhalten. Wir helfen Ihnen gerne weiter und erarbeiten mit Ihnen zusammen einen Fahrplan, um finanziellen Risiken vorzubeugen.