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Fachkräftemangel – ein Problem, dass viele Arbeitgeber seit einigen Jahren kennen. Motivierte und vor allem qualifizierte Mitarbeiter zu finden, gestaltet sich schwierig. Immer mehr sozialverantwortliche Zahnärzt*innen bieten als Mittel der Mitarbeiterbindung und als Zeichen der Wertschätzung ihres Praxisteams eine betriebliche Altersversorgung (bAV) an.

 Die Integration einer betrieblichen Altersversorgung ist bei richtiger Handhabe beratungsintensiver als häufig angenommen. Der Vorteil der bAV besteht vor allem in der Ansparphase, also in der Zeit, in der die Angestellten über den Arbeitgeber in die Versicherung einzahlen. Unabhängig davon, ob vom eigenen Gehalt oder durch den Arbeitgeber finanziert, werden die Beiträge vor Steuern und Sozialabgaben abgeführt und somit aus dem Bruttogehalt bezahlt. So kann ein höherer Anlagebetrag mit Zins und Zinseszins angespart werden, als dies für Ihre Mitarbeiter vom Nettogehalt möglich wäre. In der Leistungsphase besteht eine Beitragspflicht zur Krankenversicherung, die Versteuerung in der Rentenphase erfolgt allerdings mit einem voraussichtlich niedrigeren Steuersatz.

Hierbei ist wichtig, dass grundsätzlich jeder Arbeitnehmer ein Recht auf eine betriebliche Altersvorsorge hat – die Entscheidung, wie diese ausgestaltet wird, liegt allerdings allein beim Arbeitgeber.

 

Tipp für die Praxis

Eine sorgsame Anbieterauswahl sowie die richtige Implementierung des Vertragsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollte daher über eine Versorgungszusage geregelt werden.

Den meisten Arbeitgebern sind die potenziellen Haftungsfallen nicht bewusst. Vor dem Hintergrund, dass sie ihren Angestellten etwas Gutes tun möchten, ist es auch nur schwer zu erahnen, dass sich aus einer Geste der Anerkennung ein strategisches Risiko entwickeln kann. Unter anderem sollten Praxis-​inhaber als Arbeitgeber bei der betrieblichen Altersversorgung beachten:

1.
Arbeitgeber haften für die von ihnen zugesagten Versorgungszusagen, das gilt auch bei der Übernahme bestehender Versorgungszusagen. Selbst dann, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Entgeltumwandlung arbeitnehmerfinanziert ist.

2.
Arbeitgeber haften für die Gleichbehandlung der Angestellten bei der betrieblichen Altersversorgung. Bei unterschiedlichen Beitragshöhen, Rentengarantiezeiten, Hinterbliebenenversorgungen oder Berufsunfähigkeitsabsicherungen können „benachteiligte“ Arbeitnehmer sowie deren Erben nachträglich eine Angleichung verlangen.

3.
Reichen die Leistungen der abgeschlossenen Versicherungsverträge für die zugesagten Leistungen nicht aus, haften Arbeitgeber für die Leistungen der abgeschlossenen Zusagen und müssen dann eigenständig dafür aufkommen.

4.
Das Betriebliche Altersversorgungsgesetz (BetrAVG) ist ein Arbeitnehmerschutzgesetz und
verlangt einige operative und verwaltungstechnisch saubere Prozesse, die vor, während und nach der Versorgungszusage einzuhalten sind.

5.
Bei einer neuen arbeitnehmerfinanzierten Entgeltumwandlung sind Arbeitgeber zusätzlich durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) dazu verpflichtet, diese mit einem anzurechnenden Arbeitgeberanteil von 15 % zu fördern. Dies gilt ab 2022 auch für Altzusagen.

6.

Die Missachtung neuer Regeln bei Ausscheiden eines Mitarbeiters kann teuer werden. Verlässt ein Mitarbeiter die Praxis, muss der Arbeitgeber keine Beiträge mehr für die bAV einzahlen. Der Vertrag wird auf den Mitarbeiter oder dessen neuen Arbeitgeber übertragen. Durch die versicherungsförmige Übertragung innerhalb der ersten drei Monate nach Ausscheiden ist die unverfallbare Anwartschaft auf die beitragsfreie Leistung beschränkt. Wird die Frist von drei Monaten versäumt, wird der Versorgungsanspruch auf der Grundlage der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers berechnet. Das kann zu einem erheblichen Differenzanspruch zur beitragsfreien Versicherungsleistung führen, für den der Arbeitgeber einstehen muss.

 

Fazit

Vor der Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung für die Arbeitnehmer ist eine umfassende Beratung aus steuerlicher, arbeitsrechtlicher und versicherungstechnischer Hinsicht dringend anzuraten. Empfehlenswert ist daher bei einer bereits bestehenden betrieblichen Altersvorsorge, diese – vor dem Hintergrund der oben genannten Punkte – auf den Prüfstand zu stellen.

Wichtig für den Arzt als Arbeitgeber ist eine einheitliche arbeitsrechtliche Versorgungsordnung für seine Angestellten, die die Haftungsrisiken für den Arbeitgeber minimiert. Zum Beispiel durch eine beitragsorientierte Leistungszusage (BOLZ) oder eine Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML). Ebenso ist eine sorgsame Anbieter- und Produktauswahl wichtig. Denn der Produktpartner sollte auch morgen noch am Markt sein und seinen zukünftigen Verpflichtungen nachkommen können.

Trotz der aufgeführten Risiken für Arbeitgeber ist die betriebliche Altersversorgung mit der richtigen Vorbereitung und Sachkunde ein wichtiges Werkzeug zur Gestaltung der Arbeitgebermarke, zur Positionierung auf dem Arbeitsmarkt, der Wertschätzung für seine Mitarbeiter und ein besonderer Mehrwert für Angestellte.

Sprechen Sie uns hierzu jederzeit an!