Grundsätzlich lässt es die Überschrift schon vermuten: Ob angestellt oder niedergelassen, hat man die Möglichkeit, einige Versicherungen steuerlich anrechnen zu lassen. Dies sollte man auch! So lassen sich jährlich schnell mehrere tausend Euro einsparen.
Grundsätzlich gilt es, zwischen betrieblichen/beruflichen Versicherungen und der privaten Absicherung zu unterscheiden.
Berufsbedingte Versicherungen lassen sich als Werbungskosten (Angestellte) bzw. als Betriebskosten (Selbstständige) steuerlich geltend machen. Hierzu kann man auch anteilige Versicherungen unter gewissen Umständen hinzuzählen, wie z.B. eine Rechtsschutzversicherung oder eine Hausratversicherung. Wichtig ist allerdings, dass hier immer der Einzelfall vom Steuerberater geprüft werden sollte.
Im privaten Bereich lassen sich vor allem Vorsorgeaufwendungen und bestimmte geförderte Altersvorsorgeprodukte über die Werbungskosten hinaus steuerlich geltend machen. Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen:
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Haftpflichtversicherung
- Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung
- Unfallversicherung
- Altersvorsorgeleistungen
Leider gibt es an dieser Stelle ein „Aber“. Denn für Vorsorgeaufwendungen bestehen Höchstgrenzen für die Anrechenbarkeit. Diese liegen bei 1.900 € für Angestellte und 2.800 € für Selbstständige. De facto sind somit die meisten steuerlichen Vorzüge bereits durch die Krankenversicherung, die darüber einen Sonderstatus bei der Anrechenbarkeit darstellt, abgegolten.
Für Selbstständige jedoch kann man sich einer gewissen Klaviatur an Möglichkeiten bedienen und in enger Absprache mit Ihrem Steuerberater die KV-Beiträge nur in einzelnen Jahren steuerlich mit einfließen lassen.
Hieraus ergibt sich ein liquider Vorteil in den darauffolgenden Jahren, da man so Freiräume schafft, um z.B. die Berufsunfähigkeitsrente oder andere Versicherungsbeiträge steuerlich geltend zu machen.
Für die Altersvorsorge bestehen weitreichende Möglichkeiten. Hier wäre zum einen natürlich die Zahnärzteversorgung zu nennen.
Die Beiträge lassen sich bis 25.787 € für Singles und 51.574 € für Ehepaare pro Jahr ansetzen. Hier steigt der Prozentsatz der Anrechenbarkeit von Jahr zu Jahr und liegt derzeit bei 94 % (2022).
Zum anderen bestehen schlanke und unbürokratische Möglichkeiten im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge, für die noch nicht einmal eine Steuererklärung notwendig wäre.
Eine betriebliche Altersvorsorge als Angestellter/Angestellte, auch in leitenden Positionen, wird direkt in der Lohnabrechnung steuerlich behandelt, sodass für Sie kein direkter Mehraufwand entsteht.
Die Beiträge sind – und das ist der Riesenvorteil – einkommensteuerfrei bis 8 % und sozialversicherungsfrei bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Die Bemessungsgrenze liegt 2022 bei 7.050 €, sprich Beiträge pro Monat von 564 € sind einkommensteuerfrei und 282 € sozialversicherungsbefreit.
Auch Kombinationen mit Berufsunfähigkeitsversicherungen lassen sich hier absichern, was die Beiträge steuerlich sehr attraktiv macht.
Möglich sind hierbei lebenslange Renten oder auch Kapitalauszahlungen, und dank des Betriebsrentenstärkungsgesetzes erhalten Sie bei einer betrieblichen Altersvorsorge zusätzlich noch mindestens 15 % des Beitrags als Zuschuss von Ihrem Arbeitgeber.
Die obigen Beispiele erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, denn es bestehen weitreichendere Möglichkeiten, die allerdings dem Format dieses Artikels nicht gerecht werden. Gerne beantworten wir Ihre individuellen Fragen und nutzen Sie die FVDZ-Hotline für Versicherungsfragen der auxmed: 05207/951216.