Auf der Jahreshauptversammlung des FVDZ Landesverbands Westfalen-Lippe am 17.08.2022 hat sich die 1.Vorsitzende Frau Dr. Sabine Wagner mit dem FVDZ Kooperationspartner auxmed dieser Aufgabe gewidmet.
Zusammen mit dem FVDZ entwickelt auxmed seit Anfang 2020 Versicherungslösungen speziell für FVDZ Mitglieder. Über auxmed kann der FVDZ mittlerweile an einem breiten Spektrum von Rahmenverträgen, Individuallösungen und besonderen Konzepten partizipieren.
Gemeinsam werden die Synergieeffekte aus langjähriger Expertise mit den Wünschen der Zahnmediziner: innen genutzt, um passgenaue und individuelle Absicherungslösungen anbieten zu können.
Schritt 1: Ermittlung des Status-Quo:
Die erste Frage, die gestellt wird, ob eine Versicherungsübersicht besteht und wie aktuell diese ist.
Besteht keine ist es zwingend notwendig sich schnellstmöglich darum zu bemühen, um die eigene Risikosituation besser einschätzen zu können. Die sich hieraus im Anschluss ergebenden Handlungsempfehlungen sollten dann im Anschluss entsprechend der eigenen Risikoallokation bewertet werden.
Im Weiteren sind folgende Fragestellungen bei der Evaluation der eigenen Absicherung besonders wichtig:
Besteht eine aktuelle Versicherungsübersicht mit neuesten Bedingungen und korrekten Versicherungssummen?
Wird die Praxisabsicherung regelmäßig analog zur wirtschaftlichen Praxisentwicklung geupdatet?
Ist die Praxis in ausreichender Höhe auch bei Betriebsunterbrechung durch Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl/Vandalismus, Sturm, Elementarschäden, unbenannte Gefahren versichert?
Sind Cyberattacken versichert?
Gibt es eine Elektronikversicherung? – Vollkasko?
Ist bei der Inhaltsversicherung eine „Neuwertentschädigung“ vereinbart?
Ist das Behandlungsspektrum in der Berufshaftpflicht vollumfänglich versichert?
Kleiner Tipp: Falls keine Übersicht vorhanden ist, verschaffen Sie sich schnellstmöglich einen Überblick und wir laden Sie ein, uns in diesem Kontext kennenzulernen.
Schritt 2: Die Absicherung einer BAG
Maßgeblich ist das Absicherungskonzept der Praxis von Ihrem BAG-Vertrag abhängig. In diesem sind in der Regel die Abfindungs- und Vertretungsregeln in Ihrer Praxis untereinander vereinbart. Sind zum Beispiel die Kosten eines Vertreters vom Erkrankten zu erbringen oder sind Kompensationsleistungen ggü. der übrigen Praxispartner vereinbart, ist dies neben dem bestehenden monatlichen Kapitaldienst mit aufzubringen.
Ob die Gewinn- und Kostenverteilung oder der privat zu leistende Kapitaldienst, es determinieren verschiedene Variablen die Absicherungsstrategie der jeweiligen Praxispartner. Es ist daher eine hoch individuelle Frage, die selten einheitlich beantwortet werden kann. Auch die jeweilige Lebensphase ist dabei entscheidend, ob eher risikoavers oder -affiner gehandelt werden sollte.
Obwohl letzteres maßgeblich durch den vorhandenen Kapitalpuffer vorgegeben wird.
Ein genauer Blick lohnt sich, denn im BAG Vertrag finden Sie stets:
Regelungen für den Krankheitsfall eines Partners
Regelung für den Fall der Berufsunfähigkeit eines Partners
Abfindungsmodalitäten bei Berufsunfähigkeit
Abfindungsregelung bei Tod eines Partners
…
Versicherungsrelevante Besonderheiten befinden sich in unterschiedlicher Form in BAG Verträgen, daher kann die obige Auflistung keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben und sind jeweils individuell zu prüfen.
Vor allem Vertretungsregelungen können aufgrund ihrer individuellen Ausgestaltung zu eklatanten Folgen führen.
Beispiel: Längere Krankheit
Häufig wird vereinbart, dass sich die Partner unentgeltlich 4 Wochen vertreten. Danach kann auf Kosten des Erkrankten ein Vertreter eingestellt werden oder es wird eine Art Kompensationszahlung an die Partner vereinbart.
Die Gewinnverteilung läuft ggf. weiter nach Köpfen, nach Beteiligungshöhe oder nach Umsatz. Problem ist dabei nur, dass ein Vertreter nie die Umsätze des erkrankten Partners erwirtschaftet.
Bei längerer Krankheit eines Partners fragen sich die verbleibenden gesunden Partner nach gewisser Zeit, ob die Gewinnverteilung in der BAG noch gerecht ist.
Vielfach findet man in BAG Verträgen Vorgaben, dass ein Kranktentagegeld in Höhe X ab einem gewissen Tag vereinbart wird oder aber der Terminus „…in ausreichender Höhe“ verwendet wird.
Stellt sich nur die Frage: Welche Höhe ist ausreichend? Gibt es hierzu eine Bedarfsrechnung oder nur vage Annahmen?
Gleiches gilt für die Abfindungsregelungen im BU- oder Todesfall.
Häufig stimmen die Vereinbarungen im BAG Vertrag nicht mit dem Absicherungskonzept der Praxispartner untereinander überein, so dass es im Krankheits-/ BU-/ Todesfall zu unerwünschten finanziellen Effekten kommt und langjährige Partnerschaften/Freundschaften vor dem Gericht enden.
Anhand von zwei Beispielfällen wurde in der Landesverbandssitzung erklärt, wie man sich der Absicherung annimmt und anhand von Checklisten sich der Thematik widmet. Entscheidend ist hierbei in welcher Phase des Lebenszyklus sich die Praxis befindet.
Schritt 3: Erarbeitung der Lösungsansätze
Festzuhalten ist einerseits, dass Versicherungen regelmäßig auf den Prüfstand gehören. Zum einen auf Seiten der Beiträge und zum anderen sind die Inhalte dem Leistungsspektrum und den betriebswirtschaftlichen Kennzahlen jährlich anzugleichen. Ob Mitarbeiter in Elternzeit gehen, neue Mitarbeiter das Praxisteam ergänzen, neue Geräte angeschafft werden oder sich der Finanzierungsrahmen ändert, bestehen fortlaufend Kontaktpunkte, die ein strukturiertes Handeln voraussetzen, um nicht den Überblick zu verlieren und sich in der Praxis um die Patienten kümmern zu können, ohne sich ständig bürokratischen Sachverhalten widmen zu müssen.
Unser Angebot: Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre Versicherungen mithilfe einer CheckBox.
Sie versenden mit der Box Ihre Versicherungsunterlagen –auch unsortiert– und erhalten eine erste Analyse.
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