Mögliche Ursachen:
Folgen:
- Materielle Schäden an Praxiseinrichtung, Medizintechnik, EDV, …
- Betriebsunterbrechungszeiten, bis die Wiederherstellung erfolgt ist.
- Umsatzeinbußen bei weiterlaufenden Fixkosten (personal, Miete, Kapitaldienst bei Banken, Versicherungen, ZÄV, Lebenshaltung,..
Factsheet zu risikoadjustierten Versicherungslösungen:
Die Inhaltsversicherung:
Eine Inhaltsversicherung wird für die Gefahren F, ED/V, LW, Ü/U, Cyber-, ST/H EL, UG, Elektronik benötigt. Hier ist darauf zu achten, dass die Praxiseinrichtung inkl. Medizintechnik und EDV zum Neuwert versichert sind.
Der Neuwertversicherungssumme bemisst sich an der Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Achtung:
Neuwertklausel heißt nicht gleich Neuwerterstattung. Hier findet man unterschiedliche Interpretationen der Neuwertdefinition, speziell im Bereich der Medizintechnik und EDV.
Empfehlung:
Gesellschaft mit eindeutiger Neuwertdefinition auswählen und diesen bei Abschluss festlegen.
Einschluss einer Betriebsunterbrechungsversicherung für die Gefahren F, LW, ED/V,LW, Cyber-, EL, Elektronik:
- Erstattung des entgangenen Praxisgewinns nach Steuern für die Betriebsunterbrechungszeit – triviale und transparente Berechnungsgrundlagen sucht man vergebens.
- Feste umsatzbezogene Tagessätze sind hier die leicht verständliche und zu empfehlende Alternative
- Die Absicherungshöhe bemisst sich anhand der BWA und gilt es jährlich anzupassen
Empfehlung:
Jährlicher Abgleich der Versicherungssummen anhand der BWA und der aktualisierten Inventarliste, damit es zu keiner Unterversicherung kommt und im Schaden nicht bzw. nur zum Teil geleistet wird
Cyber-Schutz inkl. Betriebsunterbrechungsabsicherung:
Zur Cyber Absicherung einer Zahnarztpraxis gehört ein:
- umfassendes IT Audit, dass als Grundlage der Antragsstellung zu sehen ist
- die Bestellung eines externen / internen Datenschutzbeauftragten
- nützliche Assistance Leistungen, die im Notfall mittels 24 Stundenhotline zeitnah zur Verfügung stehen und materielle sowie Betriebsunterbrechungsschäden abdecken.
Achtung:
Viele Versicherer bieten Zusatzbausteine zur Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung in diesem Bereich an oder haben, aufgrund der heterogenen Risikostruktur, Sublimite innerhalb ihrer Tarife miteingebaut. Hier sollte darauf geachtet werden, dass eine Versicherungssumme für alle entstehenden Schäden in diesem Bereich gilt.
Empfehlung:
Auch hier gilt die Empfehlung, dass ein jährlicher Abgleich der Versicherungssummen anhand der BWA und der aktualisierten Inventarliste von Nöten ist, damit es zu keiner Unterversicherung kommt und im Schaden nicht bzw. nur zum Teil geleistet wird.
Vermögensschadenshaftpflicht:
Bei der Bestellung eines internen Datenschutzbeauftragten ist eine Vermögensschadenshaftpflicht zur Absicherung empfehlenswert.
Berufshaftplicht:
Gemäß Berufsordnung sind Praxisinhaber verpflichtet, sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit gegen Haftpflichtansprüche ausreichend zu versichern. Im Gesetz findet sich allerdings keine dahingehende Regelung was unter „ausreichendem Deckungsschutz“ zu verstehen ist. Das wird in die Verantwortung des Zahnarztes gestellt und bedarf einer individuellen Klärung. Allgemein kann man sagen, dass ein ausreichendes Deckungskonzept gegeben ist, wenn das gesamte Leistungsspektrum – konservative und operative Leistungen sowie IGeL-Leistungen – tatsächlich abgesichert sind. Der Zahnarzt sollte sein Leistungsspektrum unbedingt jährlich prüfen und eventuelle Änderungen der Versicherungsgesellschaft mitteilen.
Die Deckungssumme sollte mindestens 5 Mio. Euro betragen – besser sind 7,5 bis 10 Mio. Euro.
Berufshaftpflicht bei einer BAG:
Wichtig ist, dass alle Gesellschafter über einen Versicherer abgesichert sind, denn sonst besteht die Gefahr, dass die Versicherer bei unklarer ursächlicher Schadensverursachung die Zuständigkeit hin- und herschieben. Außerdem sollten Zahnärzte, die neu in eine BAG gehen, beachten, dass sie automatisch für Altfälle der Gesellschafter der GbR haften. Es ist also wichtig, die Vertragsmodalitäten mit dem Versicherer so abzustimmen, dass sie dafür nicht haften.
Lösung:
Umfirmierung der BAG in eine Partnergesellschaft mit Hilfe eines Rechtsanwalts für Medizinrecht. Somit schließt man die Gesamthands Haftung aus.
Krankheitsbedingte Betriebsunterbrechung:
Fällt ein/der Praxisinhaber durch längere Krankheit aus, fehlen die Praxiseinnahmen bei gleichzeitig weiterlaufenden Praxiskosten und privaten Verpflichtungen. (ZÄV, Krankenversicherung, Kapitaldienst für Darlehen, Lebenshaltung, Miete, …)
Empfehlung:
Absicherungsgestaltung über:
- Krankentagegeld
- Praxisausfallversicherung (Absicherung der Praxiskosten)
Eine exakte Bedarfsberechnung anhand der Praxiszahlen ist erforderlich sowie die Ausarbeitung von dazu passenden Versicherungslösungen.
Achtung:
Die Annahmerichtlinien der Krankentagegeldversicherer sind sehr unterschiedlich. Erkennt die Gesellschaft A z.B. als Bedarf lediglich den Praxisgewinn abzüglich Steuern an, so lässt Gesellschaft B eine Absicherung in Höhe von 75% des Umsatzes (exklusive Mat/Lab) zu.
Eine Kombination von mehreren Krankenversicherern ist anzeigepflichtig und kann zu Leistungsausschlüssen führen.
Lösung:
Ausarbeitung eines bedarfsgerechten Versicherungskonzeptes anhand der Praxiszahlen unter Einbeziehung der Annahmerichtlinien der Versicherungsgesellschaften. Hierbei können Krankentagegeld mit der Praxisausfallabsicherung kombiniert zum Einsatz kommen.
BAG Lösung:
Gemäß den Regelungen zur Gewinnverteilung und Kostenbeteiligung im BAG Vertrag bedarf es eines Absicherungskonzeptes, so dass der Erkrankte „überleben“ kann und die „gesunden“ Partner durch die Erkrankung eines Partners keine Gewinneinbußen haben.
Wichtige Kriterien bei der Auswahl des Krankentagegeldversicherers:
- Höchstsummen
- Kündigungsrechte des Versicherers;
- Berufsunfähigkeitsklausel
- Nachversicherungsgarantie bei Statuswechsel und Gewinnerhöhung ohne Gesundheitsprüfung
- Deckelung der zu versichernden Tagessätze
- Höchstgrenzen der Tagessätze ab dem 4./ 8, / 15. / 22./ 29. /43./ …Tag
- Absicherbare Höchstsätze zu bestimmten Karenztagen
- Preis-/ Leistungsverhältnis (bis zu 700 % Preisunterschiede)
Wichtige Kriterien bei der Auswahl des Praxisausfallversicherers:
- Kündigungsmöglichkeiten des Versicherers
- Leistungsdauer (12 bzw. 24 Monate)
- Laufzeitbegrenzungen
Betriebsunterbrechung durch Berufsunfähigkeit:
Neben der BU Absicherung durch die ZÄV ab 100% sollte ergänzend die Berufsunfähigkeit privat adäquat bis zum 67. Lebensjahr (Rentenbeginnalter) versichert werden.
Bedarf:
Ca. 50% vom laufenden Gewinn unter Berücksichtigung etwaiger Kapitaldienstverpflichtungen.
Diese werden häufig vergessen. Die Bank vergisst die Tilgungsverpflichtungen auch bei vorliegender Berufsunfähigkeit nicht.
Neben der bedarfsgerechten Absicherung sind die Bedingungsmerkmale bei der Gesellschaftsauswahl entscheidend:
- Prognosezeitraum max. 6 Monate
- Anspruch auf rückwirkende Leistung ab BU-Meldung
- Verzicht auf abstrakte Verweisung
- Umorganisation klar definiert
- Verzicht auf Berufswechselprüfung
- Leistungsbeginn zu Beginn des Folgemonats
- Kein Hinweis auf Meldefristen
- Weltweiter Geltungsbereich
- Erhöhungsoption mit und ohne Anlass
- Beitragsstundung während der Leistungsprüfung
- Befristete Anerkenntnisse bis max. 12 Monate
- Keine Hinweise auf besondere Mitwirkungspflichten
- Beitragsdynamik der Hauptversicherung, sofern vorhanden
- Garantierte Leistungsdynamik
- Infektionsklausel vorhanden
- Kein Ausschluss der Leistungen bei Alkohol bis 0,5 %
Wie sichere ich die Familie und die Praxis vor dem Risiko meines Todesfalles ab?
Die Absicherung erfolgt über eine Risikolebensversicherung. Damit die Lebenshaltungskosten der Familie zumindest in den ersten Jahren abgesichert ist, sollte der Zahnarzt das 4-fache des Jahreseinkommens als Versicherungssumme abdecken. Außerdem müssen alle Darlehensverpflichtungen nebst evtl. Vorfälligkeitsentschädigungen 1,3-fach zu 1 abgedeckt werden, damit die Familie im Todesfall des Zahnarztes nicht auf den Verpflichtungen hängen bleibt und womöglich das Eigenheim verkaufen muss.
1,3-fach deshalb, da die Banken selbst bei Tod des Darlehensnehmers zusätzlich bei Rückführung des Darlehens durch die Risiko LV auf die Erstattung einer Vorfälligkeitsentschädigung bestehen. Diese ist in der Regel fünfstellig bis 6-stellig.
Bei der Wahl des Versicherers braucht man nicht groß auf das Bedingungswerk achten, da nimmt man, was günstig ist. Ganz wichtig ist vielmehr, die Versicherungsnehmereigenschaften so zu gestalten, dass keine Erbschafssteuer anfällt.
Absicherung in der BAG:
Dies gilt im Besonderen auch bei Berufsausübungsgemeinschaften. Stirbt ein Partner, so müssen die verbleibenden Partner die Erben abfinden und die Neuorganisation finanziell stemmen.
Lösung:
Absicherung gegenseitig bei Tod zur Abfindung potenzieller Erben, damit die verbleibenden Partner hierüber die Abfindung begleichen können. Eine zusätzliche nicht an die Erben weitergeleitete Versicherungssumme kann zum Ausgleich für die Neuorganisationskosten der Praxis verwandt werden.